Angebot auf Baustelle erstellen: sauber aufnehmen und prüfen
Ein Angebot auf der Baustelle erstellen heißt: Aufmaß aufnehmen, Leistungen in Positionen mit Menge, Einheit und Preis fassen und die Pflichtangaben vor dem Versand prüfen. Bei Arbeiten wie Fliesenlegen im Bad oder Austausch einer Armatur sollte das Angebot noch vor Ort so klar sein, dass Kundin oder Kunde Leistung, Preis und Gültigkeit nachvollziehen kann.
Angebot auf Baustelle erstellen: was sofort ins Angebot gehört
Nach Angaben von Handschlag gehören auf jedes Angebot unter anderem der vollständige Firmenname mit Rechtsform, Anschrift, Steuernummer oder USt-IdNr., Angebotsnummer, Datum, Gültigkeitsdauer, Leistungsbeschreibung mit Menge, Einheit und Preis je Position sowie Netto, Umsatzsteuer und Gesamtbetrag getrennt ausgewiesen.
Auf der Baustelle heißt das: Sie erfassen direkt, was Sie sehen. Bei einem kleinen Bad kann eine Position etwa lauten: Wandfliesen im Duschbereich entfernen, Untergrund vorbereiten, neue Fliesen verlegen, Menge und Einheit nach Aufmaß, Preis je Position. Je genauer die Position vor Ort entsteht, desto weniger Rückfragen haben Sie später am Schreibtisch.
Bei zulassungspflichtigen Gewerken nach Anlage A der Handwerksordnung nennt Handschlag zusätzlich die zuständige Handwerkskammer. Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen nach dieser Quelle keine Umsatzsteuer aus und tragen den gesetzlichen Hinweis ein.
Wenn Sie ein Angebot für einen Flur streichen, reicht der Satz „Malerarbeiten Flur“ praktisch selten aus. Besser ist eine Beschreibung mit Untergrund, Vorarbeit, Fläche, Material und Preis. Der Kunde sieht dann, ob Abkleben, Spachteln oder nur der Anstrich gemeint ist.
Aufmaß und Leistungsbeschreibung auf der Baustelle festhalten
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen schreibt zur VOB: Bauleistungen umfassen Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Das betrifft im Alltag viele Einsätze, etwa eine neue Dusche, eine instand gesetzte Treppe oder geänderte Leitungsführung im Altbau.
Bei öffentlichen Bauvergaben soll das Angebot laut VOB/A neben der Ausführung der Leistung unter anderem eine eingehende Erläuterung, eine Darstellung der Bauausführung sowie eine zweckmäßig gegliederte Leistungsbeschreibung enthalten. Auch bei privaten Kundinnen und Kunden ist diese Denkweise nützlich: Leistung in klare Positionen teilen, Besonderheiten nennen, offene Punkte sichtbar machen.
Die VOB/A nennt außerdem, dass Angebotsunterlagen Mengen und Preisangaben für einzelne Positionen vorsehen können. Wenn Sie auf einer Baustelle eine Wand öffnen und die Leitungstrasse erst nach dem Aufmaß festlegen, sollte die Beschreibung sagen, welche Strecke angeboten wird und welche Leistung bei geänderter Trasse neu geklärt wird.
Für Leistungen, deren Ausführung oder Beschaffenheit in technischen Vertragsbedingungen oder Vergabeunterlagen nicht geregelt ist, sollen nach der VOB/A entsprechende Angaben verlangt werden. Praktisch heißt das etwa: Bei einer Terrasse im Bestand beschreiben Sie Aufbau, Belag und Untergrundbezug, soweit Sie diese Punkte vor Ort beurteilen können.
Preise auf der Baustelle nennen und belegen
Laut Destatis lagen die Preise für den Neubau konventionell gefertigter Wohngebäude in Deutschland im Mai 2026 um 5,0 Prozent über dem Niveau von Mai 2025. Von Februar bis Mai 2026 stiegen die Baupreise nach derselben Quelle um 2,4 Prozent.
Das ist ein Hinweis für die Praxis: Alte Preise aus dem Vorjahr gehören geprüft, bevor sie vor Ort zugesagt werden. Wenn Sie einem Kunden im Mai ein Angebot für Trockenbau oder Fliesenarbeiten nennen, sollten Materialpreise, Lohnansatz und Nebenkosten zum aktuellen Betrieb passen.
Nach § 632 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt bei vorhandener Taxe die taxmäßige Vergütung und andernfalls die übliche Vergütung als vereinbart. Ein Kostenanschlag ist nach derselben Vorschrift im Zweifel nicht zu vergüten.
Wenn die Besichtigung selbst berechnet werden soll, klären Sie das vor dem Termin. Ein kurzer Satz in der Terminbestätigung verhindert späteren Ärger, zum Beispiel bei einer längeren Schadensaufnahme nach einem Wasserschaden.
Nach § 649 BGB muss der Unternehmer den Besteller unverzüglich informieren, wenn bei einem Kostenanschlag eine wesentliche Überschreitung zu erwarten ist. Auf der Baustelle betrifft das etwa den Moment, in dem nach dem Entfernen alter Fliesen ein beschädigter Untergrund sichtbar wird und die angebotene Vorbereitung nicht mehr reicht.
Bei Verbrauchern verlangt die Preisangabenverordnung, dass Preisangaben einem Angebot oder einer Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder anderweitig gut wahrnehmbar sind. Ein Angebot per PDF sollte daher Preis und Leistung nicht auseinanderziehen, etwa eine Position auf einer Seite und den Preis erst weit hinten ohne Bezug.
Termine und Bauvertrag: nur zusagen, was Sie halten können
Nach § 650a BGB betrifft ein Bauvertrag die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Ein Angebot für den Umbau eines Badezimmers oder den Rückbau einer alten Wand kann deshalb näher an einem Bauvertrag liegen als eine reine Kleinreparatur.
Nach § 650k BGB muss ein Bauvertrag verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung enthalten oder, falls dieser Zeitpunkt nicht angegeben werden kann, zur Dauer der Bauausführung. Wenn Sie auf der Baustelle merken, dass andere Gewerke vorher fertig sein müssen, gehört diese Abhängigkeit in die Klärung vor Versand.
Ein praktisches Beispiel: Sie bieten den Austausch einer Haustür an, der Liefertermin des Elements steht aber noch aus. Dann ist eine Dauer der Bauausführung nach Einbauort und Vorleistung oft sauberer als ein festes Enddatum, das Sie noch nicht halten können.
Öffentlich ausgeschriebene Baustelle: besondere Unterlagen prüfen
Laut BMWSB regelt die VOB/A die Vergabe öffentlicher Bauleistungen, während die VOB/B allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen enthält. Wenn Sie also für eine Schule, ein Rathaus oder einen anderen öffentlichen Auftraggeber anbieten, prüfen Sie die Vergabeunterlagen vor der Abgabe besonders genau.
Die VOB/A nennt für öffentliche Bauvergaben eine Angebotsfrist von mindestens zehn Kalendertagen auch bei Dringlichkeit. Für das offene Verfahren nennt die Verwaltungsvorschrift im Internet eine Angebotsfrist von mindestens 35 Kalendertagen ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
Auf der Baustelle selbst hilft Ihnen diese Frist wenig, wenn Unterlagen fehlen. Ein Beispiel aus dem Alltag: Sie besichtigen Sanitärbereiche in einem öffentlichen Gebäude, im Leistungsverzeichnis fehlen aber Angaben zur Beschaffenheit einer Wand. Dann sollte die Frage vor Angebotsabgabe schriftlich geklärt werden.
Prüfliste: Angebot direkt auf der Baustelle abschließen
Diese Prüfliste eignet sich, wenn Sie nach dem Aufmaß entscheiden wollen, ob das Angebot schon rausgehen kann. Bei einem Kleinauftrag wie einer defekten Duscharmatur ist sie schnell erledigt, bei einem Badumbau verhindert sie Lücken in Positionen und Terminen.
- [ ] Kundendaten und Baustellenadresse stimmen.
- [ ] Aufmaß ist erfasst und den Positionen zugeordnet.
- [ ] Jede Position hat Leistungsbeschreibung, Menge, Einheit und Preis.
- [ ] Material, Vorarbeit und Entsorgung sind dort genannt, wo sie angeboten werden.
- [ ] Firmenangaben, Angebotsnummer, Datum und Gültigkeitsdauer stehen im Dokument.
- [ ] Netto, Umsatzsteuer und Gesamtbetrag sind getrennt ausgewiesen, sofern kein Kleinunternehmerhinweis genutzt wird.
- [ ] Fertigstellung oder Dauer der Bauausführung ist geklärt, soweit sie zum Auftrag gehört.
- [ ] Offene Punkte sind als offene Punkte benannt und werden vor Versand geklärt.
Wenn Sie für ein Angebot eine App nutzen, lohnt zusätzlich der Blick auf die Preisquelle. Der Ratgeber Angebotssoftware mit eigener Preishistorie erklärt, wie Betriebe eigene frühere Angebote als Preisgrundlage prüfen können.
Typische Fehler beim Angebot auf der Baustelle
Ein Fehler aus dem Alltag ist die Sammelposition. „Bad renovieren“ klingt kurz, lässt aber offen, ob Demontage, Abdichtung, Fliesen, Silikonfugen und Entsorgung enthalten sind. Besser sind getrennte Positionen, damit der Kunde die Leistung erkennt und Sie später sauber abrechnen können.
Ein weiterer Fehler ist der Preis ohne Bezug zur Menge. Wenn im Angebot nur ein Endbetrag steht, fehlt dem Kunden die Zuordnung zur Leistung. Bei einer Wandfläche ist der Zusammenhang aus Fläche, Einheit und Preis je Position leichter prüfbar.
Auch der Versand aus dem Bauch heraus rächt sich. Wenn Sie nach einem langen Tag im Transporter ein Angebot fertig machen, prüfen Sie Firmenangaben, Steuerangaben und Gültigkeitsdauer vor dem Senden. Der Ratgeber Angebot schreiben Handwerker führt den Aufbau eines Handwerkerangebots im Detail durch.
Datenschutz, wenn Kundendaten auf der Baustelle erfasst werden
Handschlag beschreibt für die eigene App: Angebote, Kundendaten und Preishistorie liegen in einer lokalen Datenbank auf dem iPhone. Spracherkennung und Positionserkennung laufen nach dieser Beschreibung auf dem Gerät.
Für den Alltag heißt das: Wenn Sie im Treppenhaus Name, Adresse und Leistungsdaten erfassen, sollten Sie wissen, wo diese Daten gespeichert werden und wann sie das Gerät verlassen. Bei Handschlag werden als ausdrückliche Ausnahmen Adresssuche und Standortnutzung über Apples Kartendienst, Käufe über Apple sowie E-Mail, WhatsApp und PDF-Versand genannt, wenn die Nutzerin oder der Nutzer sie auslöst.
Wer Apps für Baustellenangebote vergleicht, sollte Datenschutz nicht erst nach dem ersten Kundenauftrag prüfen. Der Ratgeber Datenschutz Angebot App iPhone zeigt, welche Punkte bei lokalen Daten, Versand und Tracking kontrolliert werden können.
Angebot auf Baustelle erstellen und nachfassen
Ein Angebot ist erst erledigt, wenn klar ist, ob der Auftrag kommt. Handschlag beschreibt für die eigene App ein Nachfassen am 3., 4. und 5. Werktag nach dem Senden, jeweils mit vorbereitetem Text für E-Mail oder WhatsApp, höchstens drei Mal.
Das passt zu einem sachlichen Ablauf im Betrieb. Beispiel: Sie senden das Angebot für einen Heizkörpertausch am Montag, prüfen danach nach festen Tagen den Stand und dokumentieren die Antwort. Mehr zum Ton und zur Grenze beim Erinnern steht im Ratgeber Angebot nachfassen Handwerker.
Schneller mit Handschlag
Die Handschlag-App erstellt ein Angebot per Sprache direkt auf der Baustelle: Sie diktieren Leistungen, Mengen und Preise am Objekt, daraus entstehen Positionen mit Menge, Einheit und Preis. Fehlt ein Preis, holt die App ihn laut Handschlag aus früheren Angeboten desselben Betriebs und zeigt die Herkunft an. Spracherkennung und Auswertung laufen laut Handschlag auf dem Gerät.
Quellen
- Handschlag, Angaben zur App, Pflichtangaben, Datenschutz und Nachfassen: https://handschlag.dev/llms.txt
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Baurecht und VOB: https://www.bmwsb.bund.de/DE/bauen/baurecht/baurecht.html
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, VOB/A Abschnitt 1 2019: https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/downloads/Webs/BMWSB/DE/veroeffentlichungen/bauen/vob-teil-a-abschnitt-1-2019.pdf?__blob=publicationFile
- Verwaltungsvorschriften im Internet, Angebotsfrist im offenen Verfahren: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_31012019_BWI781063060120180001604634.htm
- Bürgerliches Gesetzbuch § 632, Vergütung und Kostenanschlag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__632.html
- Bürgerliches Gesetzbuch § 649, Überschreitung des Kostenanschlags: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__649.html
- Bürgerliches Gesetzbuch § 650a, Bauvertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650a.html
- Bürgerliches Gesetzbuch § 650k, Angaben zur Fertigstellung oder Dauer: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650k.html
- Preisangabenverordnung § 1, Preisangaben gegenüber Verbrauchern: https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/__1.html
- Destatis, Baupreise Mai 2026: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/07/PD26_241_61261.html