Pflichtangaben im Handwerker-Angebot: was wirklich draufstehen muss
Ein Angebot ist ein eigenes Dokument mit eigenen Regeln. Genau deshalb fordern viele Vorlagen aus dem Internet Angaben, die niemand verlangt, und lassen Punkte weg, auf die es ankommt.
Angebot und Rechnung sind verschiedene Dokumente
Die bekannte Liste mit Steuernummer, fortlaufender Nummer und getrennt ausgewiesener Umsatzsteuer stammt laut Umsatzsteuerrecht aus den Vorgaben für die Rechnung. Das Angebot ist ein Antrag auf einen Vertragsschluss. Wenn der Kunde annimmt, sind Sie an das gebunden, was dort steht. In der Praxis merkt man das schnell, etwa wenn eine knapp formulierte Position später anders verstanden wird, als sie gemeint war.
Was auf dem Angebot wirklich vorgeschrieben ist, hängt an zwei Fragen: Ist Ihr Betrieb im Handelsregister eingetragen, und schreiben Sie an einen Verbraucher oder an ein Unternehmen.
Was ein Angebot als Geschäftsbrief enthalten muss
Ein Angebot, das an einen bestimmten Empfänger geht, ist ein Geschäftsbrief. Für eingetragene Kaufleute verlangt § 37a HGB darauf die Firma, die Rechtsformbezeichnung, den Ort der Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma eingetragen ist.
Für die UG und die GmbH geht § 35a GmbHG weiter: Rechtsform, Sitz der Gesellschaft, Registergericht, Registernummer und alle Geschäftsführer mit Familienname und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Ein abgekürzter Vorname genügt dem Wortlaut nicht. Das ist ein Detail, das in vielen Vorlagen untergeht. Im Alltag sieht man oft nur ein Initial, obwohl der Gesetzestext mehr verlangt.
| Betriebsform | Vorgeschrieben auf jedem Angebot |
|---|---|
| Einzelunternehmen, nicht im Handelsregister | Name und ladungsfähige Anschrift, damit der Absender eindeutig ist |
| Eingetragener Kaufmann (e.K.) | Firma, Rechtsformzusatz, Ort der Niederlassung, Registergericht, Registernummer (§ 37a HGB) |
| UG (haftungsbeschränkt), GmbH | Rechtsform, Sitz, Registergericht, Registernummer, alle Geschäftsführer mit ausgeschriebenem Vornamen (§ 35a GmbHG) |
Wer nicht im Handelsregister steht, unterliegt § 37a HGB nicht. Der Name und eine Anschrift, unter der man Sie erreichen kann, gehören trotzdem auf jedes Angebot: Ohne diese Angaben weiß der Kunde nicht, mit wem er einen Vertrag schließt. Bei einem Einzelunternehmer ist das schlicht die Basis, damit das Schreiben zugeordnet werden kann.
Bei Privatkunden zählt der Bruttopreis
Hier liegen die meisten Vorlagen daneben. Wer Verbrauchern Leistungen anbietet, muss nach § 3 Absatz 1 der Preisangabenverordnung den Gesamtpreis angeben, also den Preis einschließlich Umsatzsteuer. Und wenn der Preis aufgegliedert wird, was in einem Angebot mit Positionen immer der Fall ist, verlangt § 3 Absatz 3 ausdrücklich, dass der Gesamtpreis hervorgehoben wird.
Zwischen Unternehmen gilt das nicht: Im B2B-Geschäft sind Nettopreise üblich und zulässig, weil sich die Verordnung an Verbraucher richtet. Ein Fliesenleger, der überwiegend für Privathaushalte arbeitet, schreibt seine Angebote also anders als ein Betrieb, der für Generalunternehmer arbeitet. Genau daran sieht man, warum eine einzige Standardvorlage selten für beide Fälle taugt.
Kleinunternehmer nach § 19 UStG
Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus. Auf dem Angebot heißt das: kein Steuersatz, keine ausgewiesene Steuer, und stattdessen ein Hinweis darauf, warum keine Umsatzsteuer erscheint. Ein Angebot, das trotzdem "zzgl. 19 % USt." zeigt, weil die Vorlage es so vorsah, ist im besten Fall verwirrend. Im schlechteren Fall erzeugt es Rückfragen, die mit einer sauberen Vorlage gar nicht erst entstehen würden.
Was kein Gesetz verlangt, aber Angebote besser macht
- Eine Gültigkeitsdauer. Ohne sie bleibt Ihr Preis theoretisch offen,
auch wenn das Material in vier Wochen mehr kostet.
- Positionen mit Menge und Einheit. Zwölf Quadratmeter zu 46 Euro ist
prüfbar, "Bodenfliesen pauschal" ist Verhandlungsmasse.
- Ein Datum und eine Nummer. Nicht vorgeschrieben, aber die einzige
Möglichkeit, im Gespräch über "das Angebot von letzter Woche" dasselbe Dokument zu meinen.
- Ein klarer Leistungsausschluss. Was nicht drin ist, steht am besten
auch drin.
Die kurze Prüfliste vor dem Senden
- Steht der vollständige Absender mit Rechtsform darauf, und bei UG oder
GmbH auch Registergericht, Registernummer und der ausgeschriebene Vorname jedes Geschäftsführers?
- Geht das Angebot an einen Verbraucher, und ist dann der Bruttogesamtbetrag
hervorgehoben?
- Stimmt die Umsatzsteuer zur eigenen Lage, also ausgewiesen oder als
Kleinunternehmer bewusst nicht?
- Hat jede Position Menge, Einheit und Preis?
- Steht eine Gültigkeitsdauer darauf?
Das ist die Prüfung, die Handschlag vor jedem Export selbst durchführt und den Export blockiert, solange etwas fehlt. Der Unterschied zu einer Vorlage liegt im Ablauf: Ein unvollständiges Angebot entsteht gar nicht erst als PDF.
Quellen
- § 37a HGB, Angaben auf Geschäftsbriefen: gesetze-im-internet.de/hgb/__37a.html
- § 35a GmbHG, Angaben auf Geschäftsbriefen: gesetze-im-internet.de/gmbhg/__35a.html
- § 3 Preisangabenverordnung, Gesamtpreise: gesetze-im-internet.de/pangv_2022/__3.html
- § 19 UStG, Kleinunternehmer: gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html